LMHV Geschirrmobil Vorgehensweise Lebensmittelhygiene Verordnung Geschirrmobil empfehlt Ihnen folgende Vorgehensweise:
Artikel 1 Lebensmittelhygiene - Verordnung (LMHV)
Artikel 2 Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Hygiene- und Qualitätsmanagement von Geschirrmobil Spülmobil, Ihr Fachmann für Hygienemanagement, Qualitätsmanagement und Spültechnik.
Verordnung über Lebensmittelhygiene (LMHV) zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 93/43 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L175 S. 1)
2. Richtlinie 96.3 EG der Kommission von 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen
der Richtlinie 93/43 EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut
auf dem Seeweg (AB l. EG Nr. L 21 S.42). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.März 1983 über ein lnformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L
109 S. 8) zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (AB l. EG Nr. L 100 S. 30) und aus Artikel 7 der Richtlinie 93/43/EWG sind beachtet worden.
Vom 5. August 1997 Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 19 a Nr.2 Buchstabe b und Nr.3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), von denen § 10 Abs. 1 durch Artikel 1
Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S. 3538) und §19 a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Juli 1997 (BGBI. 1 S.1925) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und
lnverkehrbringen von Lebensmitteln, mit Ausnahme des Gewinnens von Lebensmitteln.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Durchführung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen.
(3) Rechtsvorschriften des Bundes, die für das Herstellen, Behandeln oder lnverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche hygienische Anforderungen vorschreiben, bleiben
unberührt. Diese Verordnung gilt jedoch, soweit in anderen Rechtsvorschriften enthaltene hygienische Anforderungen
an das Herstellen, Behandeln oder lnverkehrbringen oder Anforderungen an betriebseigene Maßnahmen und
Kontrollen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nicht mindestens den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme
der unter Buchstabe b genannten Betriebsstätten, und
b) Ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen wie Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen,
Verkaufsfahrzeuge sowie Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden;
2. nachteilige Beeinflussung:
eine Ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln,
wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen,
Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle,
Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete
Behandlungs- und Zubereitungsverfahren;
3. leichtverderbliche Lebensmittel:
Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann
4. Wasser:
Wasser im Sinne des § 7 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung; § 7 Abs. 2 bis 4 der Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
das sie bei Beachtung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Sie dürfen dazu nur
1. in Betriebsstätten
a) nach § 2 Nr.1 Buchstabe a unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 1,2 und 4 der Anlage oder
b) nach § 2 Nr.1 Buchstabe b unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 3 und 4 und
2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der Anlage hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden.
§ 4 Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
(1) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung
gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte
im Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, das angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt
und überprüft werden. Dies erfolgt durch ein Konzept, das der Gefahrenidentifizierung und -bewertung dient, zu
deren Beherrschung beiträgt und folgenden Grundsätzen genügt:
1. Analyse dieser Gefahren in den Produktions- und Arbeitsabläufen beim Herstellen, Behandeln und lnverkehrbringen
von Lebensmitteln,
2. Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen diese Gefahren auftreten können,
3. Entscheidung, welche dieser Punkte die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte sind,
4. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen und deren Überwachung für diese
kritischen Punkte und
5. Überprüfung der Gefahrenanalyse, der kritischen Punkte und der Sicherungsmaßnahmen und deren
Überwachung in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Produktions- und Arbeitsabläufe beim Herstellen, Behandeln
und lnverkehrbringen von Lebensmitteln.
(2) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten,
das Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung
ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr
bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über betriebseigene Kontrollen oder Maßnahmen
zuwiderhandelt
Anlage (zu § 3 Abs. 2)
Kapitel 1
Anforderungen an Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr.1 Buchstabe a
1. Betriebsstätten müssen so beschaffen sein, das
1.1 eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet
ist;
1.2 eine Reinigung und erforderlichenfalls eine Desinfektion möglich ist;
1.3 geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und lnverkehrbringen von
Lebensmitteln herrschen.
2. Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.
3. Es müssen in ausreichender Zahl leicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein, ebenso Toiletten mit Wasserspülung,
bei denen eine einwandfreie Ableitung erfolgt. Toiletten müssen mit Handwaschbecken ausgestattet sein
und dürfen keinen direkten Zugang zu Räumen haben. in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr
gebracht werden.
4. Für Handwaschbecken muß eine Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. Darüber hinaus müssen Mittel zum
hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände vorhanden sein.
5. Es muss eine ausreichende natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung vorhanden sein.
Mechanische Luftströmungen aus einem unreinen zu einem reinen Bereich sind zu vermeiden.
Lüftungssysteme müssen so installiert sein, das Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht
werden müssen, leicht zugänglich sind.
6. Alle sanitären Einrichtungen müssen über eine ausreichende natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung verfügen.
7. Betriebsstätten müssen über eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.
8. Die Abwasseranlagen müssen für den beabsichtigten Zweck ausreichend und so beschaffen sein,
das es nicht zu
einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln kommen kann.
9. Für ausreichende Umkleidemöglichkeiten für das Personal ist, soweit erforderlich, zu
sorgen.
Kapitel 2
Anforderungen an Räume, Vorrichtungen und Geräte in Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr.1 Buchstabe a
1. Räume in Betriebsstätten müssen folgenden Anforderungen genügen:
1.1 Die Fußböden sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu
desinfizieren sein. Sofern erforderlich, sind dabei wasserundurchlässige Wasser abstoßende
und abwaschbare Materialien
zu verwenden. Gegebenenfalls muss auf den Fußböden eine angemessene Ableitung des Abwassers möglich sein.
1.2 Die Wandflächen sind erforderlichenfalls mit glatten Oberflächen bis zu einer für die entsprechenden Arbeitsvorgänge
angemessenen Höhe zu versehen. Sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen
und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sofern erforderlich, sind dabei wasserundurchlässige,
Wasser abstoßende und abwaschbare Materialien zu verwenden.
1.3 Die Decken und Deckenvorrichtungen müssen so beschaffen sein, das Ansammlungen von Schmutz und Kondenswasser
sowie unerwünschter Schimmelbefall und Ablösung von Materialien vermieden werden.
1.4 Fenster und sonstige Öffnungen müssen so beschaffen sein, das Schmutzansammlungen vermieden werden.
Können Fenster oder Öffnungen ins Freie geöffnet werden, müssen sie erforderlichenfalls mit zu Reinigungszwecken
leicht entfernbaren Insektengittern ausgestattet sein.
1.5 Türen und Fenster müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen erforderlichenfalls
mit glatten und Wasser abstoßenden Oberflächen versehen sein.
1.6 Oberflächen, einschließlich der Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind
in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sofern
erforderlich, sind für Oberflächen von Einrichtungen hygienisch unbedenkliche, glatte und abwaschbare Materialien zu
verwenden.
1.7 Räume dürfen nicht für betriebsfremde Zwecke benutzt werden.
2. Zum Reinigen von Lebensmitteln müssen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Reinigungsbecken
und andere für das Reinigen von Lebensmitteln bestimmte Vorrichtungen müssen je nach Bedarf über eine
angemessene Zufuhr von warmem oder kaltem Wasser verfügen und sauber gehalten werden. Vorrichtungen zum
Reinigen von Lebensmitteln müssen von den Handwaschbecken getrennt sein.
3. Soweit erforderlich, müssen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen geeignete Vorrichtungen
vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, leicht zu
reinigen sein und eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen.
4. Über die Vorschriften der Nummern 1 bis 3 hinaus müssen Räume in Betriebsstätten, in denen leicht
verderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in Verkehr gebracht werden,
folgenden Anforderungen genügen:
4.1 Die Fußböden müssen wasserundurchlässig und zu desinfizieren sein. Sie müssen so beschaffen sein,
daß eine angemessene Ableitung des Abwassers möglich ist.
4.2 Die Wandflächen sind mit glatten, wasserundurchlässigen und abwaschbaren Materialien zu versehen.
4.3 Die Decken und Deckenvorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.
4.4 Fenster und Öffnungen, die ins Freie geöffnet werden können, müssen mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren
Insektengittern ausgestattet sein.
4.5 Türen und Fenster müssen mit glatten und Wasser abstoßenden Oberflächen versehen sein.
4.6 Für Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind glatte und
abwaschbare Materialien zu verwenden. Die Oberflächen müssen zu desinfizieren sein.
4.7 Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und
Einrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien
bestehen, leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen.
5. Die Nummern 1 bis 4 finden auf Gast- oder Speiseräume und Essbereiche in Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung oder auf Essbereiche in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit keine
Anwendung.
Kapitel 3
Anforderungen an Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr.1 Buchstabe b
1. Betriebsstätten, ausgenommen Verkaufsautomaten und Transportfahrzeuge, müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
1.1 Sie müssen so beschaffen sein, das sie sauber und instand gehalten werden können und eine gute Lebensmittelhygienepraxis
zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet ist.
1.2 Sie müssen so gelegen sein, das eine nachhaltige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird.
1.3 Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.
1.4 Sie müssen, sofern erforderlich, folgenden Anforderungen genügen:
1.4.1 Es müssen geeignete Vorrichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene zur Verfügung
stehen, insbesondere Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände hygienische Sanitäreinrichtungen
und Umkleidemöglichkeiten.
1.4.2 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dabei sind glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden.
1 .4.3 Zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden
sein.
1.4.4 Zum Reinigen von Lebensmitteln müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen
von den Handwaschbecken getrennt sein.
1.4.5 Es muss eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden sein.
1.5 Über die Anforderungen von Nummer 1.1 bis 1.4 hinaus müssen Betriebsstätten, in denen leicht verderbliche Lebensmittel
hergestellt oder unverpackt behandelt oder in Verkehr gebracht werden, folgenden Anforderungen genügen:
1.5.1 Es müssen geeignete Vorrichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene zur Verfügung
stehen, insbesondere leicht erreichbare Handwaschbecken in ausreichender Zahl und Mittel zum hygienischen Reinigen
und Trocknen der Hände. Handwaschbecken müssen eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.
1 .5.2 Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dabei sind glatte und abwaschbare Materialien zu verwenden.
1.5.3 Es müssen geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und lnverkehrbringen
von Lebensmitteln herrschen.
2. Für Verkaufsautomaten und Transportfahrzeuge gelten die Anforderungen nach Nummer 1 sinngemäß.
Kapitel 4
Anforderungen an Gegenstände und Ausrüstungen
1. Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen
1.1 so beschaffen sein, das sie sauber und instand gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden
können und von ihnen keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel ausgeht,
1.2 so installiert sein, das das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden kann.
2. Gegenstände und Ausrüstungen müssen sauber und instand gehalten werden.
3. Vorrichtungen und Behälter, die der Lagerung oder Beförderung von Lebensmitteln dienen, müssen so ausgerüstet
und ausgestattet sein, das die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel erforderliche Temperatur eingehalten werden
kann. Sie müssen so beschaffen sein, das eine angemessene Reinigung und, falls erforderlich, eine Desinfektion
möglich ist. Sofern erforderlich, müssen angemessene Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung und Überwachung der
Temperaturen vorhanden sein.
4. Behälter für Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen angemessen beschaffen, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls
zu desinfizieren sein.
Kapitel 5
Anforderungen an den Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal
1. Warenannahme und Überprüfung
Lebensmittel dürfen von einer Betriebsstätte nicht angenommen werden, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht
nach mit tierischen Schädlingen, pathogenen Mikroorganismen oder gesundheitlich bedenklichen, verdorbenen
oder fremden Stoffen derart verunreinigt sind, das sie auch nach normaler Aussortierung oder nach einer in der
Betriebsstätte hygienisch durchgeführten Vorbehandlung oder Verarbeitung nicht für den Verzehr geeignet sind.
2. Temperaturen
Sind leichtverderbliche Lebensmittel mit einem Hinweis auf die Einhaltung bestimmter Temperaturen gemäß § 7 oder
§ 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung versehen, so müssen diese Temperaturen bis zur Abgabe an den
Verbraucher eingehalten werden. Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel vermieden wird, darf kurzfristig
von den angegebenen Temperaturen abgewichen werden, wenn dies beim Be- und Entladen von Beförderungsmitteln,
von Lagerungs- und Aufbewahrungseinrichtungen und bei der Beförderung in der Betriebsstätte aus Gründen der
Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Gleiches gilt für ein kurzfristiges Abweichen von den vorgesehenen Temperaturen für
Kühlung oder Heißhaltung bei der Zubereitung und beim Bereitstellen zum Verzehr oder zum Verkauf. Lebensmittel,
die einer Kühllagerung bedürfen oder die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung oder Zubereitung so
schnell wie möglich auf eine Temperatur zu kühlen, durch die die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung vermieden
wird.
3. Lebensmittel in Selbstbedienung
Zum Schutz vor nachteiliger Beeinflussung dürfen leichtverderbliche Lebensmittel im Wege der
Selbstbedienung nur umhüllt oder abgepackt an den Verbraucher abgegeben werden. Dies gilt nicht für
Lebensmittel, die in Schank- und Speisewirtschaften, in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und in
Essbereichen in Ladengeschäften ohne Sitzgelegenheit zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,
sowie für Konsummilch und Salate aus Salattheken im Einzelhandel, sofern durch Beaufsichtigung oder
Schutzvorrichtungen sichergestellt ist, das die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst
werden können.
4. Schädlingsbefall
Schädlingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren, und der gegebenenfalls festgestellte Befall ist nach
dem Stand der Technik sachgerecht zu bekämpfen.
5. Lebensmittelabfälle, andere Abfälle, andere Stoffe und Zubereitungen
5.1 Lebensmittelabfälle und andere Abfälle dürfen nicht in Räumen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder
in Verkehr gebracht werden, gesammelt werden, es sei denn, dies ist für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unvermeidbar.
Sie müssen, soweit erforderlich, in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter müssen in
einwandfreiem Zustand gehalten werden.
5.2 Für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen und anderen Abfällen müssen geeignete Vorkehrungen
getroffen werden. Abfalllager müssen so beschaffen sein und geführt werden, das sie sauber und frei von tierischen
Schädlingen gehalten werden können und nachteilige Beeinflussungen von Lebensmitteln, des in den Betriebsstätten
verwendeten Wassers und der betrieblichen Vorrichtungen vermieden werden.
5.3 Gefährliche oder ungenießbare Stoffe und Zubereitungen sind als solche auszuweisen und in abgesonderten, verschlossenen
Behältnissen aufzubewahren.
6. Lagerung und Beförderung
6.1 Vorrichtungen und Behälter zur Lagerung und Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten
werden.
6.2 Werden zum Transport für Lebensmittel bestimmte Behälter zur Beförderung anderer Waren verwendet,
muss sichergestellt
sein, das es dadurch zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel kommt. Werden in Behältern
neben Lebensmitteln zusätzlich andere Waren befördert oder werden verschiedene Lebensmittel in einem Transportbehälter
gleichzeitig befördert, so sind zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung die verschiedenen Ladungsbestandteile
erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen. Behälter, die für die Beförderung anderer Waren oder
für die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet werden, sind zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen
erforderlichenfalls zu reinigen und zu desinfizieren.
7.Personalhygiene
7.1 Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher
Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
7.2 Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren dürfen mit Lebensmitteln nicht umgehen, sofern
die Möglichkeit besteht, das Lebensmittel direkt oder indirekt mit pathogenen Mikroorganismen verunreinigt werden.
Die Lebensmitteltransportbehälter - Verordnung vom 13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen und andere
Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen, in denen unverpackte flüssige, granulat- oder pulverförmige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe als Massengut gewerbsmäßig befördert werden."
2. b) Absatz 3 wird gestrichen. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
"§ 2 a Ausnahmen
(1) Abweichend von den §§ 2,3 Nr. 5 und § 5 dürfen Öle und Fette, die als Lebensmittel bestimmt sind, als Massengut in Seeschiffen befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 2 eingehalten werden.
(2) Der Verantwortliche eines Schiffes, das in Behältern flüssige Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als Lebensmittel geeignet sind, als Massengut befördert,
muss Nachweise über die drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(3) Im Falle einer Umladung muss der Verantwortliche des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen,
das die Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen der Anlage 2 entsprach.
4. (4) Der Verantwortliche eines Schiffes hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen." In § 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Lebensmitteltransporte" die Worte "oder "Nur für Lebensmittel"" eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
6. "(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 a Abs. 2,3 oder 4 einen Nachweis nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." § 7 wird gestrichen.
7. Die Anlage wird zu "Anlage 1".
8. In Anlage 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Flüssige" die Worte ".granulat- oder pulverförmige" eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 4 und 5
Abs. 2 und Artikel 2 treten zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechend Absatz 1 Satz 1 treten die auf Grund von
§ 10 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Länder außer
Kraft, insbesondere:
1. Baden-Württemberg
1.1 Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln
tierischer Herkunft vom 16.02.1977 (GBL. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.03.1992
(GBL S. 221);
1.2 Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über den Verkehr mit
Lebensmitteln vom 14.06.1977 (GBL. S. 255), geändert durch Verordnung vom 17.03.1992
(GBL.S.221);
2. Bayern
2.1 Verordnung des Landes Bayern über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 24.02.1976 (Bayerische
Rechtssatzsammlung 2125-5-2-1, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22.09.1993 im Bayerischen
Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 25 S. 760);
2.2 Verordnung des Landes Bayern über den Verkehr mit Lebensmitteln vom
24.02.1976 (Bayerische Rechtssammlung 2125-5-1-1, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 22.09.1993 im
Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 25 S. 760):
3. Berlin
3.1 Lebensmittelhygieneverordnung des Landes Berlin vom 24.05.1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 851)
4. Brandenburg
4.1 Verordnung des Landes Brandenburg über die Überwachung und Einhaltung lebensmittelhygienischer
Vorschriften vom 1.9.1994 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 63 S. 756);
5. Bremen
5.1 Verordnung des Landes Bremen über das hygienische Herstellen, Behandeln und lnverkehrbringen von
Lebensmitteln vom 24.10.1989 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Nr. 47 S. 365);
6. Hamburg
6.1 Verordnung des Landes Hamburg über die Hygiene beim Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft
vom 17.12.1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991, Nr. 66. S. 467);
6.2 Verordnung des Landes Hamburg über die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und lnverkehrbringen
von Speiseeis und Speiseeishalberzeugnissen (Speiseeis-Hygiene-Verordnung) vom 17.12.1991
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 66 S. 464);
7. Hessen
7.1 Hessische Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 31.05.1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Hessen Teil 1 Nr. 16 S. 246);
8. Mecklenburg-Vorpommern
8.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.09.1991
(GS Mecklenburg-Vorpommern, GL. Nr. B 2125-40-1, Nr. 21 S. 392);
9. Niedersachsen
9.1 Verordnung des Landes Niedersachsen über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer
Herkunft vom 27.01.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 Seite 19, geändert im
Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Nr. 41 S. 382); 9.2 Speiseeis-Hygiene-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 07.11.1975 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28 S. 342).
10. Nordrhein-Westfalen
10.1 Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft vom 30.11.1982 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Nr. 69 vom S. 765);
11. Rheinland-Pfalz
11.1 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Hygiene in Verkaufsräumen des Lebensmitteleinzelhandels vom 10.05.1976 (GVBL. S. 166);
11.2 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom
08.07.1977 (GVBL. S. 244, berichtigt S. 260), geändert durch Erste Landesverordnung zur Änderung der
Landesverordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 14.08.1986
(GVBL. S. 216);
11.3 Landesverordnung Rheinland-Pfalz über den Verkehr mit Lebensmitteln vom 26.03.1980 (GVBL. S. 76), geändert durch Landesverordnung vom
08.02.1982 (GVBI. S. 68), Landesverordnung vom 09.02.1984 (GVBL. S. 40) und Dritte Landesverordnung
zur Änderung der Verordnung vom 30.10.1985 (GVBL. S. 258);
12.Saarland
12.1 Verordnung des Saarlandes über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln vom
08.10.1979 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851);
12.2 Verordnung des Saarlandes über Speiseeis vom 22.05.1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 949);
13. Sachsen-Anhalt
3.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.1994 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 55 S. 1046);
14. Schleswig-Holstein
14.1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 21.08.1991
(GS Schl.-H-ll, GL.-Nr. B 2125-40-2. Nr. 17, S. 402);
15. Thüringen
15.1 Thüringer Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 11.05.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen
Nr. 11 S. 161).
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechend Absatz 1 Satz 1 tritt folgendes Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 892) in Sachsen fortgilt, außer Kraft:
1. Vierte Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz - Verkehr mit Lebensmitteln - vom
06.12.1985 (GBl. 1 Nr.3 S. 25);
2. Anordnung über hygienische Anforderungen an die Verarbeitung von Eiern und Eiprodukten für
Lebensmittel vom 10.01.1979 (GBl. 1 Nr. 4 S. 49);
3. Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten - Gemeinschaftsküchen AO -
vom 30.04.1986 (GBl. 1 Nr. 20 S. 293);
4. Anordnung über den Verkehr mit Speiseeis vom 17.10.1986 (GBl. 1 Nr. 35 S. 444)
5. Anordnung über den Verkehr mit Feinkosterzeugnissen vom 04.01.1989 (GBl. 1 Nr.4 S. 83);
Ich habe versucht die Schrift mit größter Sorgfalt zusammenzustellen. Für etwaige sachliche oder drucktechnische Fehler kann jedoch keine Haftung vom Geschirrmobil übernommen werden.
Preisliste
HACCP
Hygieneregeln
LMHV Lebensmittel Hygieneverordnung
TrinkwV Trinkwasserverordnung
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